GILDENSATZUNG
1. Satzung
berste Pflicht dieser Gilde ist der Dienst an Albion!
Es zu schützen, es zu verteidigen und für es zu stürmen um
durch ehrenvolle Taten seinen Ruhm zu mehren.
Diesem Ziele, des von uns gegangenen König Arthus' Vermächtnis, ordnet sich alles
unter.
Dazu gehört:
- das aufkeimende Dunkel in unserem Reiche zu bekämpfen, es bis in den letzten Winkel zu verfolgen und auszumerzen
- die Reichsgrenzen um jeden Preis gegen Angreifer und Eindringlinge zu verteidigen
- die wilden Lande jenseits der Grenzen von Barbarei und Gottlosigkeit zu befreien, um ihre dunklen Gefilde mit dem Licht des
Gesetzes und der Ordnung Albions zu erhellen.
2. Gildenordnung
rste Pflicht eines jeden Gildenmitgliedes ist es,
in Übereinstimmung mit der Gildensatzung, durch sein Auftreten, seine Fähigkeiten
und Taten, Ruhm und Ansehen der Gilde zu mehren und damit Albion Ehre zu machen.
Dies schliesst, neben dem direkten Dienste an Albion, Hilfeleistungen
sowohl in den Städten und dem freien Land, als auch auf dem
Schlachtfeld, gegenüber anderen Bürgern Albions, unabhängig
von ihrer Herkunft und Gildenzugehörigkeit, ein.
2.1 Auftreten in der Öffentlichkeit
- die Gilde ist durch angemessene Wortwahl und entsprechendes
Verhalten im Kampfe in der Öffentlichkeit zu vertreten, wo und
unter welchen Umständen auch immer ein Mitglied sich befindet.
Verfehlungen fallen viel eher auf die Gilde als auf den Einzelnen
zurück, daher sollte sich jeder der Verantwortung gegenüber
den Kameraden bewusst sein.
- Anfeindungen, Schmähungen und unrechten Anschuldigungen ist
geschlossen und ohne Zögern entgegenzutreten. Im Sinne der
Gildenzusammengehörigkeit ist Kameraden beizustehn, und
Schulterschluss zu demonstrieren.
- Schmälerung der Ehre und Erfahrung Anderer durch
Einmischung in Kämpfe, oder Ähnliches, ist soweit als möglich zu
unterlassen. Andere, die durch solcherart Fehlverhalten auffallen, sind darauf hinzuweisen und
gegebenenfalls durch angemessene Massnahmen in ihre Schranken zu weisen.
Wiederholte Verstösse gegen obengenannte
Regeln werden geahndet. Bei Unbelehrbarkeit erfolgt der Ausschluss aus der Gilde.
2.2 Hilfeleistungen
- willentliche Unterlassung von Hilfestellung gegenüber
Anderen, sei es aus persönlichen Gründen wie Unlust,
Gildendünkel oder gar Schadenfreude, sind Verstösse gegen
die Gildenordnung und werden bei Bekannwerden geahndet.
- triftige Gründe zur Unterlassung sind vorhersehbar aussichtslose
Unterfangen, zu grosse Entfernungen, bereits vorhandene und eben
erfolgte Hilfen.
Weiterhin sind notorische Bettelei, grobe verbale
Verfehlungen, bei nicht zu dringenden Fällen, sichtliche und
dauerhafte Ausnutzung der Hilfsbereitschaft, sowie Aufforderungen zu
verwerflichen Taten oder Unterfangen, die das Ansehen der Gilde
schmälern, als akzeptierte Verweigerungsgründe angesehen.
Gildeninterner Umgang
er Umgang der Gildenmitglieder untereinander muß den
Anforderungen an Kameradschaft, Ehrlichkeit und Loyalität
genügen. Dabei ist die Hierarchie innerhalb der Gilde nicht ausser Acht zu lassen.
3. Ränge, Hierarchie und Aufstieg
Die Ränge des freien Bundes staffeln sich wie folgt:
Rang |
Bezeichnung |
Bemerkungen |
Bedingungen |
0
|
Freiherr
|
-
|
Geburtsrecht
|
1
|
Grossrittmeister
|
Gremiumsmitglied
|
Wahl*
|
2
|
Ritter
|
Ehrentitel für Gründungsmitglieder
|
-
|
3
|
Oberst
|
-
|
Wahl*
|
4
|
Hauptmann
|
Rang des Kassenwartes
|
------"------
|
5
|
Leutnant
|
-
|
------"------
|
6
|
Junker
|
langgediente Mitglieder
|
------"------
|
7
|
Freier
|
Vollmitglied
|
Gilden Quest
|
8
|
ungenutzt
|
-
|
ungenutzt
|
9
|
Anwärter
|
-
|
Neumitglied
|
*Die Abstimmung zur Erlangung des beanspruchten Ranges erfordert eine einfache Mehrheit der
Befürworter. Stimmberechtigt sind dabei Mitglieder gleichen oder höheren Ranges.
Für Besondere Dienste besteht die Möglichkeit der Beförderung ausserhalb o.g. Regelung.
Es gibt kein Veto-Recht gegen einen Mehrheitsbeschluss.
3.1 Vorrechte der jeweiligen Ränge
Die Privilegien der einzelnen Ränge:
Rang
|
Gilden- Allianzchat
|
Emblem
|
Offizierschat
|
Neuaufnahmen
|
Rauswurf
|
Befördern
|
Degradieren
|
Beitragspflicht
|
0
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
1
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
2
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
X
|
|
X
|
3
|
X
|
X
|
|
X
|
|
X
|
|
X
|
4
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
X
|
|
X
|
5
|
X
|
X
|
|
X
|
|
X
|
|
X
|
6
|
X
|
X
|
|
X
|
|
|
|
X
|
7
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
X
|
8
|
?
|
?
|
?
|
?
|
?
|
?
|
?
|
?
|
9
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2 Sonderränge
Die Sonderränge bezeichnen die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. Dies sind
vorläufig folgende:
Zahlmeister
|
Quartiermeister
|
Reichsmeister
|
verwaltet die Finanzressourcen der Gilde
|
der Verwalter der Waffen- und Ausrüstungskammer
|
Verwaltung, Organisation Gildeneigener Festungen/Häuser u.
ä.
|
Stand: 26.04.04
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